Geschätzte Vereinsmitglieder und Schützenfreunde,
wir dürfen euch mitteilen, dass ab Freitag, 29. Mai 2020, der Innviertler Schützenhof für Vereinsmitglieder und Gäste wieder zur Verfügung steht!
Die aktuelle Novelle zur COVID-19 Lockerungsverordnung besagt:
§ 8 (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 zulässig.
(2) Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.“
§ 2 (1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
- Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
- Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
Darüber hinaus werden wir auf Empfehlung vom Österreichischen Schützenbund eine Liste auflegen, in der sich jeder eintragen muss, bevor er die Schießstätte betritt. Dies dient lediglich zur Nachverfolgung etwaiger Infektionsketten.
Ich freue mich, euch wieder zu sehen!